Was gibt es Neues?

Am 16.04.2020 hat der DHV-Vorstand mit dem DHV Referat Flugbetrieb entschieden, das Ruhen der Geländeerlaubnisse zum 20.4.2020 aufzuheben. Die Gründe dafür haben wir Euch mit Rundmail vom 14.04. erläutert. Das bedeutet, dass die luftrechtlichen Erlaubnisse ab dem 20.4.2020 wieder gültig sind. Aufgrund der Infektionsschutzgesetze darf jedoch im Grunde genommen kein Flugbetrieb durchgeführt werden. Wir haben nun also eine ähnliche Regelung wie bei den Segel- und UL Flugplätzen, welche von den Luftämter der Länder zugelassen sind. Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich (z.B. NRW).

Wie geht’s also weiter? Jetzt zählen die Verordnungen zum Infektionsschutzgesetz der Bundesländer. Diese regeln auch den Sportbetrieb. Der Wortlaut ist in jedem Bundeland etwas anders, hier nochmals der Link zu unserer Sammlung
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit, https://www.dhv.de/fileadmin/user_upload/files/2020/04/coronaverordnungen.pdf) .

Was sagen diese Verordnungen?

1. Verboten sind Vereinsbetrieb und Zusammenkünfte. Somit ist organisierter Windenschleppbetrieb verboten.
2. Der Betrieb von Freizeitanbietern (drinnen und draußen) ist nicht gestattet. Daher ist Flugschulbetrieb verboten.
3. Der Betrieb von Sportplätzen, Spielplätzen, Freizeiteinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen ist verboten. Ob damit unsere Start- und Landeplätze gemeint sind, ist rechtlich unklar.

Alle Windenvereine müssen also aufgrund der Landesverordnungen weiter die Füße komplett stillhalten und auf den 4. Mai warten. Offenbar soll bei dem nächsten Meeting der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten darüber entschieden werden, wie es mit dem Sport weitergehen soll. Möglicherweise gibt es Lockerungen.
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Björn Klaassen
Referat Flugbetrieb